Die Auflassung und Auflassungsvormerkung als oft genutztes Instrument
1. Was versteht man unter der Auflassungsvormerkung?
Die Auflassungsvormerkung ist ein gern genutztes Instrument und ist bei Immobilienverkäufen mittlerweile gang und gebe. Aber was genau ist die Auflassungsvormerkung und was bewirkt Sie? Kurz gesagt ist Sie dafür da, die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner – Käufer sowie Verkäufer – zu sichern. Mit der Auflassungsvormerkung ist das Objekt für den Käufer gesichert, sodass dieses nicht ein zweites Mal verkauft sowie die Kaufpreissumme erst nach Eintragung im Grundbuch fällig werden kann. Der Vorteil für den Verkäufer ist, dass die Kaufpreiszahlung gesichert ist. Der Käufer sollte aber in dieser Zeit auf jeden Fall die Belastungen im Grundbuch prüfen und sich gegeben falls die Lösung durch den entsprechenden Notar bestätigen lassen.
2. Der Weg von der Auflassungsvormerkung bis hin zur tatsächlichen Auflassung
Einfach gesagt ist die Eintragung der Auflassungsvormerkung in Abteilung 2 im Grundbuch lediglich der Hinweis, dass sich aktuell ein Kaufvertrag in der Abwicklung befindet. Ab der Eintragung der Auflassungsvormerkung sind aber bereits Käufer und Verkäufer abgesichert. Dies dient dem Zweck, dass der Verkäufer zum Beispiel nicht mehr aufgrund eines potenziell höher bietenden Interessenten vom Verkauf zurücktreten kann. Die Auflassung und somit die Eintragung in das Grundbuch durch das Grundbuchamt kann einige Zeit dauern (in der Regel bis zu 10 Wochen). Somit hängt es davon ab, wie lange der Verkäufer effektiv benötigt, um die Belastungen aus dem Grundbuch streichen zu lassen. Dies ist im Zusammenspiel mit dem Käufer, der die Finanzierung auf die Beine stellen muss.
3. Zeitaufwand und Kosten für die Auflassungsvormerkung
Da der Immobilienkauf oftmals gar nicht schnell genug gehen kann, können Sie die Bearbeitungsdauer maßgeblich mit beeinflussen, wie schon besprochen. (Finanzierung und Tilgung aus dem Grundbuch). Die Regelzeit ist aber bei bis zu 10 Wochen anzusiedeln, je nachdem wie schnell Sie sind oder sein möchten. Die Kosten weichen je nach Amtsgericht ab, bei einem Objekt von 200.000 € bewegen sich diese in der Regel bei ca. 600 €. Hiervon ist die Hälfte (50%), also 300 €, der Auflassungsvormerkung zuzuschreiben
4. Wann und warum wir eine Auflassungsvormerkung wieder gelöscht?
Mit der Eintragung im Grundbuch und der somit einhergehenden Zahlung des Kaufpreises wird die Auflassungsvormerkung wieder aus der Abteilung 2 des Grundbuchs gelöscht. Da der „unsichere“ Zeitraum mit der Eintragung überbrückt wurde und die Auflassungsvormerkung somit überflüssig wird.